Zwar drangsalierte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 über einen längeren Zeitraum immer wieder und versetzte sie in Angst und Schrecken. Der Umstand, dass diese Vorfälle im häuslichen Umfeld passierten, kann sich jedoch nicht genugtuungserhöhend auswirken. In Bezug auf den schwersten Vorfall, das Würgen gemäss Ziff. I.2 AKS, trug die Privatklägerin 1 zudem keinerlei äusserlichen Verletzungen davon und litt bereits fünf Stunden nach dem Vorfall nur noch an leichten bis mässigen Schmerzen (pag. 269).