Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 für die im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, den mehrfachen Drohungen, der Beschimpfung und der Nötigung erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Die Privatklägerin 1 macht oberinstanzlich (ohne weitere Begründung) ebenfalls eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 geltend. Diese Summe ist nach Auffassung der Kammer zu hoch. Zwar drangsalierte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 über einen längeren Zeitraum immer wieder und versetzte sie in Angst und Schrecken.