Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen (BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 für die im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, den mehrfachen Drohungen, der Beschimpfung und der Nötigung erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.