31. Genugtuung kann beanspruchen, wer widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 14). Zu den durch Art. 47 und 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören u.a. Leib und Leben, die persönliche Freiheit, die Ehre und die persönliche Sphäre (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 13). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 OR ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (BSK OR I-KESSLER, Art.