84 29.8 Konkretes Strafmass der Übertretungsbusse Der Beschuldigte ist für die Delikte gemäss Ziff. I.4.3, I.18 und I.23 der Anklageschrift zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB).