29.7 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in Ziff. 27.5 verwiesen werden. Diese sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafminderung (siehe oben, Ziff. 27.6). Insgesamt bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots bei einer Busse von CHF 500.00.