19a BetmG wird aufgrund des engen Sachzusammenhang mit der gleichzeitig zu beurteilenden Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 50 %, d.h. mit CHF 150.00 asperiert. Die Einsatzstrafe von CHF 400.00 für die Tätlichkeiten erhöht sich somit um CHF 100.00 für die Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, um CHF 150.00 für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch und um CHF 150.00 für Übertretung nach Art. 19a BetmG auf insgesamt CHF 800.00.