29.5 Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (19.02.2016 und 02.03.2016) Die rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 300.00 wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG wird aufgrund des engen Sachzusammenhang mit der gleichzeitig zu beurteilenden Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 50 %, d.h. mit CHF 150.00 asperiert.