Die Busse wird aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der gleichzeitig zu beurteilenden Übertretung nach Art. 19a BetmG im Umfang von 50 %, d.h. mit insgesamt CHF 100.00 asperiert. 29.4 Asperation für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch Der Beschuldigte behändigte das Motorfahrrad von BA.________, um damit zu seinem Domizil zu fahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der ein Motorfahrrad zum Gebrauch entwendet, eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 19). Die Kammer hält diese Strafe für angemessen. Die Busse von CHF 200.00 wird im Umfang von rund zwei Dritteln, d.h. mit gerundet CHF 150.00 asperiert.