Die Kammer hat daher nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB (gedanklich) eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Vorliegend ist der Tatbestand der Tätlichkeiten aufgrund des Sachverhalts das schwerwiegendste Delikt, für welches eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Alsdann sind für die Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG und für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch Einzelstrafen festzulegen und zusammen mit der rechtskräftigen Einzelstrafe von CHF 300.00 wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu asperieren.