Die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), die Tätlichkeiten sowie die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, welche mit Busse zu bestrafen sind, wurden allesamt in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 30. September 2015 und damit vor dem rechtskräftigen Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 begangen. Da im genannten Urteil ebenfalls eine Übertretungsbusse ausgesprochen wurde, liegen gleichartige Strafen vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Die Kammer hat daher nach den Grundsätzen von Art.