82 28.5 Konkretes Strafmass der Geldstrafe Der Beschuldigte ist für die Delikte gemäss Ziff. I.7.1 – I.7.3 der Anklageschrift zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu verurteilen. Da sich der Beschuldigte im Strafvollzug befindet und daher lediglich über sein Pekulium verfügt, wird die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 bestimmt (BGE 135 IV 180 E. 1.4).