28.4 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. 27.5 verwiesen werden. Diese sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafminderung (siehe oben, E. 27.6). Insgesamt bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.