Der Beschuldigte verletzte stets das gleiche Rechtsgut. Die Strafen sind zudem zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu asperieren, in welchem der Beschuldigte ebenfalls bereits wegen Beschimpfung verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich daher ein Asperationsfaktor von ungefähr der Hälfte. Die 20 Tagessätze werden daher im Umfang von 10 Tagessätzen asperiert. Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe beträgt damit 75 (Grundstrafe) plus 10 (Asperation für die Beschimpfungen), d.h. insgesamt 85 Tagessätze.