Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Werden die Äusserungen nur gegenüber dem Geschädigten geäussert, soll die Strafe 5 Strafeinheiten betragen. Die Kammer hält aufgrund dieser Überlegungen für die Beschimpfung gegen die Privatklägerin 1 eine Strafe von 5, für diejenige gegen U.________ von 10 und für diejenige gegen L.________ von 5 Strafeinheiten für angemessen. Der Beschuldigte verletzte stets das gleiche Rechtsgut.