_ bezeichnete der Beschuldigte als «Hurensohn» und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre. Auch diese Beschimpfung wurde in der Öffentlichkeit ausgestossen. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich und aus nichtigem Beweggrund. Die Verletzung der Ehre der Betroffenen wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor.