81 Die Privatklägerin 1 verletzte er in ihrer Ehre, indem er sie als «Bitch» und «Hure» bezeichnete. Die Äusserungen sind von grobem Gehalt, wurden jedoch nur im engeren Kreis ausgestossen. U.________ bezeichnete der Beschuldigte als «Lesbe» und «Bitch» und verletzte diese dadurch in ihrer Ehre. Er tat dies in einem Zug in der Öffentlichkeit, weshalb die Ehrverletzung schwerer wiegt als im vorgenannten Fall. L.________ bezeichnete der Beschuldigte als «Hurensohn» und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre.