gen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen auszufällen ist. Der Kammer ist es nicht erlaubt, auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Sie hat daher lediglich noch für die Beschimpfungen vom 28. März 2013, vom 17. Januar 2014 und vom 31. Juli 2015 je eine Einzelstrafe zu bilden und diese zur rechtskräftigen Grundstrafe zu asperieren, was eine gedanklich gebildete Gesamtstrafe ergibt. Schliesslich ist von der derart gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).