Die übrigen Delikte (Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung vom 28. März 2013, Beschimpfung vom 17. Januar 2014, Beschimpfung vom 31. Juli 2015 und die Beschimpfung vom 2. März 2016) sind alsdann zu dieser Einsatzstrafe zu asperieren. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 wurde bereits rechtskräftig bestimmt, dass nach Asperation der jeweiligen Strafen für die Sachbeschädigung, die Hinderung einer Amtshandlung und die Beschimpfung vom 2. März 2016 zur Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung ge-