49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Vorliegend ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als Offizialdelikt, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, die schwerste Straftat. Für diese ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Die übrigen Delikte (Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung vom 28. März 2013, Beschimpfung vom 17. Januar 2014, Beschimpfung vom 31. Juli 2015 und die Beschimpfung vom 2. März 2016) sind alsdann zu dieser Einsatzstrafe zu asperieren.