Da im genannten Urteil ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, liegen gleichartige Strafen vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3).