27.8 Unbedingter Vollzug Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten unter Ziff. 27.5 hiervor verwiesen werden. Angesichts der massiven Delinquenz seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist dem Beschuldigten eine klare Schlechtprognose zu stellen. Ein teilbedingter Vollzug kommt daher nicht in Frage. 80 27.9 Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 174 Tagen wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).