Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 9. Juni 2017. Die Begründung dieses Urteils wurde den Parteien sodann mehr als ein Jahr später am 31. Juli 2018 zugestellt. Zwar waren vorliegend durch die Vorinstanz insgesamt 42 Delikte zu beurteilen und die Urteilsbegründung umfasste 101 Seiten. Nichtsdestotrotz wurde die gesetzliche Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um weit mehr als das Sechs- bzw. Vierfache überschritten. Auch diese Zeitspanne ist damit zu lang. Aufgrund der beiden Verletzungen des Beschleunigungsgebots ist die Freiheitsstrafe rechnerisch von 44 um 4 auf insgesamt 40 Monate zu reduzieren.