Verletzt wurde das Beschleunigungsgebot jedoch durch die verzögerte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Anklage langte bei der Vorinstanz am 11. Mai 2016 ein. Diese setzte die erstinstanzliche Hauptverhandlung sodann am 31. März 2017 an. Es ist nicht zu sehen, wieso die Ansetzung nicht früher hätte erfolgen können. Eine Zeitspanne von über 10 Monaten ist hierfür eindeutig zu lang. Auch die Dauer zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Zustellung der Urteilsbegründung verletzte das Beschleunigungsgebot. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 9. Juni 2017.