Es ist jedoch zu beachten, dass die zuständige Staatsanwältin in dieser Zeit u.a. die Vorwürfe der Vergewaltigung z.N. von BN.________, angeblich begangen am 14. August 2013 in BD.________ und angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. – 28. September 2015 in Wabern, untersuchte und jeweils mit Einstellungsverfügungen am 18. März 2016 zum Abschluss brachte (pag. 648.1 ff.; pag. 1222.194.1 ff.). Von einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden kann daher keine Rede sein. Verletzt wurde das Beschleunigungsgebot jedoch durch die verzögerte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.