79 beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Beschleunigungsgebot durch die Zeitdauer zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Erhebung der Anklage nicht verletzt. Zwar beträgt diese gut acht Monate. Es ist jedoch zu beachten, dass die zuständige Staatsanwältin in dieser Zeit u.a. die Vorwürfe der Vergewaltigung z.N. von BN.