27.6 Verletzung Beschleunigungsgebot Die Verteidigung monierte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und führte diesbezüglich drei Zeitspannen an: (1) die Zeit zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Erhebung der Anklage, (2) die Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift und der Ansetzung der Hauptverhandlung sowie (3) die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der dazugehörigen Begründung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV;