Bis anhin musste er dreimal diszipliniert und mit Arreststrafen belegt werden. Obwohl in Gesprächen mit der Fallführung und der Bezugsperson eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat (Tötungsdelikt) stattgefunden habe, nehme er nur Teile der Schuld auf sich, sehe sich teilweise in der Opferrolle und schiebe die Verantwortung für seine Taten auf personen- und umweltbezogene Faktoren ab. Von dieser Einschätzung konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung selber überzeugen, als der Beschuldigte beispielsweise ausführte, das Tötungsdelikt vom 4. Dezember 2016 sei ein Unfall gewesen (pag.