27.5.2 Verhalten nach der Tat Der Beschuldigte bestritt die Mehrheit der Taten bis zuletzt und zeigte weder Einsicht noch Reue. Stattdessen sieht er sich als Opfer von misslichen Umständen. Da er sich jedoch nicht selber belasten muss (Art. 113 StPO), ist sein hartnäckiges Bestreiten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – neutral zu bewerten. Das massiv negative Nachtatverhalten (weitere, immer gravierendere Delinquenz mit immer empfindlicheren Strafen während den jeweils laufenden Verfahren) ist aber wie bereits erwähnt spürbar straferhöhend zu werten.