In Bezug auf die erst im jetzigen Zeitpunkt mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte ist aber vor allem wesentlich, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren weiter delinquierte und deswegen zu den aktenkundigen Strafen verurteilt wurde. Dies ist primär im Rahmen des sehr negativ zu beurteilenden Nachtatverhaltens zu berücksichtigen (siehe nachfolgend Ziff. 27.5.2). Die von der Verteidigung ins Feld geführten familiären Probleme sowie die behaupteten Kulturkonflikte und Vorurteile, mit denen der Beschuldigte angeblich zu kämpfen gehabt haben soll, mindern seine Schuld nicht.