Gemäss VBRS-Richtlinien wird eine einzelne Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit 25 – 60 Strafeinheiten bestraft (S. 30). Rechnerisch ergibt sich aus dem Urteil vom 29. November 2016 bei einem Asperationsfaktor von 50 % ein durchschnittlicher Unrechtsgehalt von 33 ⅓ Tagen pro Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (33 ⅓ + 4 x 16 ⅔ = 100). Der Kammer scheint aufgrund dieser Überlegungen eine Asperation von 15 Tagen Freiheitsstrafe pro Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, d.h. von insgesamt 75 Tagen, jedenfalls nicht überhöht.