Dabei ist zu bedenken, dass die Freiheitsstrafe von 100 Tagen eine Gesamtstrafe darstellt und bei vier der fünf begangenen Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung der Asperationsfaktor bereits einberechnet wurde. Die Freiheitsstrafe von 100 Tagen ist daher im vorliegenden Urteil einzig in Bezug auf die im Urteil vom 29. November 2016 als Einsatzstrafe gewählte Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung infolge Asperation zu reduzieren. Gemäss VBRS-Richtlinien wird eine einzelne Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit 25 – 60 Strafeinheiten bestraft (S. 30).