Die Kammer darf auf die rechtskräftige Grundstrafe nicht zurückkommen, hat aber bei der Asperation der fünf Wiederhandlungen zur Vergewaltigung jeweils den Asperationsfaktor zu berücksichtigen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dabei ist zu bedenken, dass die Freiheitsstrafe von 100 Tagen eine Gesamtstrafe darstellt und bei vier der fünf begangenen Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung der Asperationsfaktor bereits einberechnet wurde.