27.3.9 Asperation für die Delikte gemäss Urteil vom 29.11.2016 Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 29. November 2016 wegen insgesamt fünf Missachtungen einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Die Kammer darf auf die rechtskräftige Grundstrafe nicht zurückkommen, hat aber bei der Asperation der fünf Wiederhandlungen zur Vergewaltigung jeweils den Asperationsfaktor zu berücksichtigen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).