27.3.8 Asperation für den Hausfriedensbruch Der Beschuldigte betrat trotz unbefristetem Haus- und Betriebsverbot die Café Bar BF.________ und verletzte so das Hausrecht der Inhaber. Er wusste um das Verbot und betrat die Liegenschaft dennoch aus egoistischen Beweggründen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, das Hausrecht zu resepktieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Kammer hält eine Strafe von 15 Tagen für schuldangemessen. Diese Strafe wird im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Diese erhöht sich somit um 10 Tage.