76 Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Tagen für angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 17). Schliesslich ist für das Fahren trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe von 18 Tagen auszufällen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 10). Die Strafen von insgesamt 72 Tagen für die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz werden im Umfang von rund zwei Dritteln, d.h. mit insgesamt 45 Tagen asperiert.