Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Der Beschuldigte machte sich zudem in zwei Fällen des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig: einmal, indem er das Kontrollschild seines Fahrzeugs mit demjenigen eines anderen Fahrzeugs austauschte und einmal, indem er den ihm entzogenen Führerausweis trotz Verfügung vom 6. Juni 2013 und Mahnung vom 23. September 2013 nicht dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern abgab. Für die erste Widerhandlung scheint eine Strafe von 6 Tagen und für die zweite Widerhandlung eine solche von 12 Tagen schuldangemessen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 8).