27.3.7 Asperation für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte machte sich in zwei Fällen des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung schuldig. Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür eine Strafe von 12 Tagen vor (S. 8). Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.