27.3.5 Asperation für die Nötigung Der Beschuldigte beeinträchtigte die Willensbildungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit der Privatklägerin 1, indem er sie am Arm packte, in sein Auto zerrte und mit ihr davon fuhr. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus nichtigen Beweggründen. Die Tat wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die Kammer hält eine Strafe von 60 Tagen für schuldangemessen. Diese Strafe wird im Umfang von rund zwei Dritteln asperiert. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt 40 Tage zu erhöhen.