I.8.4 AKS). In allen Fällen hält sich der Sachschaden in Grenzen, weshalb von einem geringen objektiven Tatverschulden auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte jeweils direkt vorsätzlich und aus völlig nichtigen Beweggründen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Sachschäden zu vermeiden. 75 Insgesamt hält die Kammer für jede Sachbeschädigung eine Strafe von 25 Tagen für angemessen. Diese drei mal 25 Tage werden mangels Sachzusammenhangs zur Vergewaltigung mit zwei Dritteln asperiert. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt 50 Tage zu erhöhen.