I.6.1 AKS). Das Ausmass an Angst und Schrecken ist angesichts der Tatsache, dass es sich beim Rechtsgut von Leib und Leben um das höchste aller Rechtsgüter handelt, nicht unerheblich. Die objektive Tatschwere liegt aber bei allen sieben Drohungen noch im unteren Bereich. In allen Fällen handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, wobei es ihm ein Leichtes gewesen wäre, von seinen Taten Abstand zu nehmen. Insgesamt erachtet die Kammer für jede der sieben Drohungen je eine Strafe von 45 Tagen als angemessen.