Der Beschuldigte hätte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge verletzt, wenn er den gemeinsamen Sohn AS.________ gegen ihren Willen festgehalten und mit sich mitgenommen hätte. Er scheute sich nicht, zu diesem Zweck auch Gewalt gegenüber den anwesenden Person auszuüben. Er handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Insgesamt scheint eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen für das vollendete Delikt ange-