27.3.2 Asperation für die versuchte Entziehung von Minderjährigen Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hätte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge verletzt, wenn er den gemeinsamen Sohn AS.