eine solche von 60 Tagen und für diejenige z.N. von O.________ eine solche von 45 Tagen als angemessen. Diese Einzelstrafen werden aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Die Einsatzstrafe erhöht sich somit um drei Monate und 20 Tage.