Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist allen Vorfällen gemeinsam, dass der Eskalation eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Der Beschuldigte handelte jedoch in allen Fällen direkt vorsätzlich und hätte die Taten trotz Alkoholisierung leicht vermeiden können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit in allen drei Fällen neutral aus. Insgesamt erachtet das Gericht für die einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1 eine Strafe von 60 Tagen, für diejenige z.N. von N.________ eine solche von 60 Tagen und für diejenige z.N. von O.