_ wurde durch den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei zerbrach seine Brille und er erlitt eine Hautlappenverletzung auf der Nase, wovon eine Narbe von ca. 1 cm auf 0.4 cm Grösse zurückblieb. Auch bei diesem Vorfall ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. O.________ erlitt durch den Tritt des Beschuldigten in seine Kniekehle eine Schwellung und eine Druckdolenz im rechten Daumengrundgelenk und hatte einige Zeit Schmerzen. Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht.