27.3 Asperation für die weiteren Delikte 27.3.1 Asperation für die einfachen Körperverletzungen Der Beschuldigte beging einfache Körperverletzungen z.N der Privatklägerin 1, z.N. von N.________ und z.N. von O.________. Die Privatklägerin 1 hatte nach dem Würgen des Beschuldigten Schluckbeschwerden und Druckschmerzen, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Bleibende Schäden trug sie jedoch keine davon. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. N.________ wurde durch den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen.