Der Kokain- und Alkoholeinfluss beim Beschuldigten ist schwer zu quantifizieren, aber praxisgemäss mit einer minimalen Strafminderung im Rahmen von Art. 47 aStGB zu berücksichtigen. 27.2.3 Fazit Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 23 Monaten für angemessen. 73 Diese Einsatzstrafe ist im Folgenden für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.