27.2.2 Subjektive Tatschwere Beweggründe und Ziele: Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Ihm ging es darum, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Besonders egoistisch erscheint, dass sich der Beschuldigte erst ein Kondom überzog, nachdem die Privatklägerin 2 ihre Ansteckung mit Hepatitis C erwähnt bzw. er ihr Menstruationsblut gesehen hatte. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Der Kokain- und Alkoholeinfluss beim Beschuldigten ist schwer zu quantifizieren, aber praxisgemäss mit einer minimalen Strafminderung im Rahmen von Art.