sowie den Umstand, dass sie weder von jemandem Hilfe erwarten noch mitten in der Nacht J.________ zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte verlassen können, rücksichtslos aus. In ihrer ausweglosen Situation leistete die Privatklägerin 2 letztlich keine grosse Gegenwehr. Den Geschlechtsverkehr vollzog der Beschuldigte schliesslich zuerst ungeschützt, dann mit Kondom. Eine Planung des Übergriffs von langer Hand ist nicht erkennbar, war doch die Privatklägerin 2 freiwillig nach J.________ gegangen. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit und handelte spontan.